Carl-Legien-Siedlung, Berlin
Carl-Legien-Siedlung, Berlin

Satzung des Mieterbeirats „Wohnstadt Carl Legien“ Berlin

§1 Aufgaben des Mieterbeirats
§2 Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit und Arbeitsweise des Mieterbeirats
§3 Satzungsänderungen
§4 Inkrafttreten
 
Die Tatsache, dass Modernisierungen und die damit verbundenen extremen Eingriffe in das
tägliche Leben von Mietern nur gemeinsam von Mietern und Vermieter, ausgehend von
Mieterinitiativen in den Wohnblöcken bis hin zum übergeordneten Mieterbeirat,
zufriedenstellend gelöst werden können, war die treibende Kraft zur Gründung und Wahl des
Mieterbeirats.
 
Wir wollen die uns gestellte Aufgabe mit bestem Wissen und Gewissen und mit allen uns zur
Verfügung stehenden rechtmäßigen Mitteln lösen. Auftrag und Legitimation hierfür haben
uns die Mieter der „Wohnstadt Carl Legien“ auf der Vollversammlung am 18.10.01
einstimmig erteilt. Weitere Unterstützung wurde uns von allen Parteien der BVV zugesichert.
 
Die Erhaltung und Bewahrung nicht nur der gebauten Strukturen, sondern auch der über die
Jahre gewachsenen Strukturen und Beziehungen zwischen den Mietern sollte im
gemeinsamen Interesse des Vermieters und der Mieter liegen, da von einem guten
nachbarschaftlichen Verhältnis und einer Identifikation mit dem Wohnumfeld beide Seiten
profitieren können.
 
§1
Aufgaben des Mieterbeirats
 
1.1 Hauptanliegen des Mieterbeirats ist, sich für die Belange aller Mieter einzusetzen und eine
partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der BauBeCon herzustellen. So hat der
Mieterbeirat die Aufgabe gemeinsame Interessen der Mieter zu koordinieren, um sie
mit der BauBeCon zu erörtern und eine gemeinsam tragbare Lösung zu finden.
 
1.2 Über den Mieterbeirat können die Mieter Informations-, Mitwirkungs-, und
Gestaltungsrechte ausüben.
 
1.3 Der Mieterbeirat fordert im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Recht auf
Unterrichtung und Anhörung in allen mieterrelevanten Angelegenheiten, wie:
a.) bei Vorgängen wesentlicher Art im Geschäftsbetrieb des Vermieters, soweit sie
unmittelbare Auswirkungen auf die Mieter haben, ausgenommen
Personalangelegenheiten.
b.)bei der Gestaltung von Hausordnungen und Ordnungen über die Benutzung
gemeinschaftlicher Einrichtungen
c.) bei der Koordinierung, Planung und Durchführung von Instandhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten, einschließlich deren zeitlichem Rahmenplan.
d.) bei Maßnahmen und Aktivitäten zur Nutzung und Veränderung des Wohnumfeldes, wie Mietergärten, Blockinnenbegrünungen und Außenanlagen
 
1.4 Die Kontrolle von Betriebskosten und Mietzusammensetzung bzw. deren Erhöhung,
insbesondere im Zusammenhang mit den bevorstehenden Instandhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten
 
1.5 Planung und Durchführung von Mieterveranstaltungen, wie z.B. Straßenfeste, Informationsveranstaltungen usw. zur Stärkung des nachbarschaftlichen Verhältnisses.
 
§2
Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit und Arbeitsweise des Mieterbeirats
 
2.1 Der Mieterbeirat setzt sich aus mind. 7 Personen zusammen und arbeitet ehrenamtlich.
2.1.1 Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres muss
gewählt werden. Neue Mitglieder können zwischenzeitlich durch Beschluss der
Mitglieder des Mieterbeirats kooptiert werden.
 
2.2 Der Mieterbeirat wird von den Mietern der Wohnanlage in offener Wahl per Handzeichen und Auszählung der Gegenstimmen und Enthaltungen gewählt.
 
2.3 Der Mieterbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte:
a) Eine/ einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und eine/ einen Stellvertreterin/
Stellvertreter
b) Eine/ einen Schriftführerin / Schriftführer und eine/ einen Stellvertreterin/
Stellvertreter
c) Eine/ einen Kassenwärtin/ Kassenwart und eine/ einen Stellvertreterin/
Stellvertreter
2.3.1 Der Mieterbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
 
2.4 Der Mieterbeirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Er
muss einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen.
 
2.5 Die Beschlüsse des Mieterbeirats werden den Mietern in geeigneter Form zur Kenntnis
gebracht.
 
2.6 Jeder Mieter hat das Recht, vom Mieterbeirat angehört zu werden.
 
2.7 Der Mieterbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
2.8 Die Abwahl des Mieterbeirats erfolgt durch die Mieter der Wohnanlage in offener Wahl
per Handzeichen und Auszählung der Gegenstimmen und Enthaltungen.
 
2.9 Der Mieterbeirat kann zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete (Soziales, Grünanlagen,
Betriebskosten und Mieten, Modernisierung, Recht, denkmalrechtliche
Angelegenheiten usw.) Arbeitsgruppen bilden.

 

 

§3
Satzungsänderung
 
Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor ihrer Erörterung auf der Sitzung des
Mieterbeirats allen Mitgliedern schriftlich vorgelegt werden. Satzungsänderungen werden mit
einfacher Mehrheit vom Mieterbeirat beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
 
§4
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt nach Bestätigung durch den Mieterbeirat in Kraft.
Berlin, den 19. November 2001
 
(mit Änderungen vom 2. Februar 2009, vom 4. Februar 2013 und vom 12. Juni 2017)
 
 
 
 
  • (mit Änderungen vom 2. Februar 2009, vom 4. Februar 2013 und vom 12. Juni 2017)
 
 
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© Christine Lutter